Fundamt

Gem. §§ 4 Abs. 3 bzw. 14 Abs. 5 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ist der Bürgermeister die Fundbehörde. Die Fundbehörde hat die in ihrem Wirkungsbereich aufgefundenen Funde entgegenzunehmen und dem Eigentümer bzw. rechtmäßigen Besitzer auszufolgen.

Wird ein abgegebener Fund nicht innerhalb eines Jahres vom Verlustträger angesprochen, kann der Finder nach den Bestimmungen des § 395 ABGB Eigentum an der Sache erhalten.
Bei Funden, die weniger als 100 Euro wert sind, verfällt der Eigentumsanspruch, wenn ihn der Finder nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das Eigentum bei der Fundbehörde abholt.

Zuständig